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Grundpflege

Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht alleine seine alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann.

Leistungen im Rahmen der Pflegekasse (SGB XI)

  • Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Rasieren
  • Betten und Lagern
  • Aufsuchen / Verlassen des Betts
  • Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung
  • Nahrungszubereitung ( Frühstück, Mittagessen oder Abendbrot)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichung von Sondenkost
  • Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung
  • Pflege(Beratungs-)einsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI
  • Tag- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3

Empfänger von Geldleistungen sind verpflichtet, bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz nach § 37. 3 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Bei Pflegegrad 1 ist es eine“ Kann Regelung“. Die Kosten werden vollständig von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.

Pflegehilfsmittel

Einen Anspruch haben alle Personen der Pflegegrade 1 – 5.

Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse der Kostenträger.

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.

Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Unsere Apotheken und das Sanitätshaus helfen Ihnen gerne bei der Beantragung und Versorgung mit den von Ihnen benötigten Hilfsmitteln.

Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur Grundpflege

Daniel Storms
Pflegedienstleitung
© Apotheker Heinrich Queckenberg e.K.