Grundpflege
Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht alleine seine alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z.B. durch eine Verschlimmerung, ist ein neuer Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich.
Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel
Wer kann einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.
Zu welchem Zeitpunkt kann die Antragstellung erfolgen?
Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Wird der Antrag später als einen
Gibt es eine bestimmte Antragsform?
Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegeversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten ggf. telefonischen Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.
Leistungen im Rahmen der Pflegekasse (SGB XI)
- Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Rasieren
- Betten und Lagern
- Aufsuchen / Verlassen des Betts
- Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung
- Nahrungszubereitung ( Frühstück, Mittagessen oder Abendbrot)
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Verabreichung von Sondenkost
- Hilfestellung beim Verlassen der Wohnung
- Pflege(Beratungs-)einsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI
- Tag- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
Sachleistungen
Mit den Sachleistungen werden nicht etwa „Sachen“, sondern die Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen finanziert. Weil das durch Steuern, Sozial- und weitere Abgaben erheblich teurer ist als private Hilfen, liegt das Budget für Sachleistungen erheblich über dem für das Pflegegeld.
Die Pflegekasse zahlt direkt an die Pflegeeinrichtung, mit Ausnahme der Privatversicherten.
Kombileistungen
Wenn der Anspruch auf Sachleistungen nur unvollständig genutzt wird, kann der „Überschuss“ anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Dieses Vorgehen wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Übersteigen die Kosten der pflegerischen Hilfen die Leistungen der Pflegekassen wird der Differenzbetrag den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt.
Geldleistungen
Pflegegeld wird bezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen privaten Personen zu Hause gepflegt wird. Die Höhe ist je nach Pflegegrad unterschiedlich.
Wichtig!
Ein Beratungseinsatz (nach § 37.3) ist die Voraussetzung um von den Kassen Pflegegeld zu erhalten.
Bundessozialhilfegesetz SGB XII „ Hilfe zur Pflege“
„Hilfe zur Pflege“ ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Da praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind, muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Wir beraten Sie hierzu gerne individuell.
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3
Empfänger von Geldleistungen sind verpflichtet, bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz nach § 37. 3 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Bei Pflegegrad 1 ist es eine“ Kann Regelung“. Die Kosten werden vollständig von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.
Pflegehilfsmittel
Einen Anspruch haben alle Personen der Pflegegrade 1 – 5.
Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse der Kostenträger.
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
Unsere Apotheken und das Sanitätshaus helfen Ihnen gerne bei der Beantragung und Versorgung mit den von Ihnen benötigten Hilfsmitteln.
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur Grundpflege
Pflegedienstleitung